ABDA-Newsletter informiert über Berufsbezeichnung des Arztes auf E-Rezept
Der Deutsche Apothekerverband (ABDA) informiert in seinem neuen Newsletter über die Pflichtangabe der ärztlichen Berufsbezeichnung auf elektronischen Rezepten. Fehlerhafte oder fehlende Angaben können zur Retaxation durch Krankenkassen führen.
17. Juni 2026

<h2>E-Rezept: ABDA-Newsletter klärt über ärztliche Berufsbezeichnung auf</h2>
<p>Der Deutsche Apothekerverband (ABDA) hat einen neuen Newsletter veröffentlicht, der sich mit der vorgeschriebenen Angabe der Berufsbezeichnung von Ärzten auf elektronischen Rezepten (E-Rezepten) befasst. Das gestern, am 8. Januar 2024, versandte Informationsschreiben betont die Notwendigkeit einer korrekten und aussagekräftigen Berufsbezeichnung, wie etwa "Facharzt für Allgemeinmedizin".</p>
<p>Gemäß der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist die Berufsbezeichnung eine zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verordnung. Fehlt diese Angabe, ist das E-Rezept nicht heilbar und nicht belieferbar. Apotheken droht andernfalls ein Retax-Risiko, bei dem die Krankenkasse die Kosten nicht oder nur teilweise erstattet. Daher ist die Prüfung der Berufsbezeichnung für Apotheker unerlässlich.</p>
<p>Der Newsletter stellt klar, dass die Prüfung sich darauf konzentriert, ob eine "sinnhafte" Berufsbezeichnung vorliegt. Eine als solche noch sinnhafte Angabe, beispielsweise "Allgemeinmedizin" anstelle der vollständigen Facharztbezeichnung, birgt in der Regel keine Retax-Gefahr. Bei fehlenden oder nicht eindeutig erkennbaren Bezeichnungen empfiehlt der Apothekerverband (DAV), das Rezept mit Hinweis auf den Fehler an den Arzt zurückzugeben.</p>
<p>Um Fehler bei der Eingabe zu minimieren, setzt sich der DAV dafür ein, dass Arztsysteme (PVS) künftig eine Auswahl an offiziellen Facharztbezeichnungen anbieten, anstatt die manuelle Freitext-Eingabe zu ermöglichen. Ziel ist es, die Datensicherheit zu erhöhen und Retaxationen für Apotheken auszuschließen. Derzeit laufen Gespräche mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Krankenkassen, um entsprechende technische Lösungen zu vereinbaren.</p>
<p>Der ABDA-Newsletter "E-Rezept" kann kostenlos auf der Website der ABDA abonniert werden.</p>
Originalquelle: abda.de