Urheberrecht für KI-Kunst: Thaler kritisiert Entscheidung indischer Behörde
Stephen L Thaler vertritt die Ansicht, dass das indische Urheberrechtsamt KI-generierte Kunst korrekt als schutzfähig anerkannte, aber ihn fälschlicherweise als Urheber nannte.

Stephen L Thaler, der Entwickler des KI-Systems DABUS, hat die Entscheidung des indischen Urheberrechtsamtes bezüglich eines von seiner KI geschaffenen Kunstwerks kritisiert. Das Amt erkannte das Werk als originell und somit urheberrechtlich schutzfähig an, schrieb die Urheberschaft jedoch Thaler zu. Thaler argumentiert, dies sei eine rechtliche Fiktion, die die heutige Realität der künstlichen Intelligenz falsch darstelle.
Thaler vergleicht den indischen Ansatz mit dem der Vereinigten Staaten. Er betrachtet die indische Position als fortschrittlicher, da sie die Originalität des Werkes anerkennt. Seiner Meinung nach hat das US-Urheberrechtsamt wiederholt den Urheberrechtsschutz für Werke verweigert, denen es an menschlicher Urheberschaft mangelt. Indiens Urheberrechtsgesetz, insbesondere Abschnitt 2(d)(vi), erlaubt den Schutz von computergenerierten Werken und weist die Urheberschaft der Person zu, die "veranlasst, dass das Werk geschaffen wird".
Die indischen Behörden begründeten ihre Entscheidung mit dem Grundsatz, dass "Autonomie in der Ausführung nicht gleichbedeutend mit der Konzeption eines Werkes ist". Thaler bestreitet dies und behauptet, das DABUS-System entwickle selbstständig Ideen ohne direkte menschliche Anweisung. Er vertritt die Ansicht, dass die KI selbst der Schöpfer des Werkes war. Dies ist der Kern seiner juristischen Strategie, auch wenn mehrere internationale Behörden dies abgelehnt haben.
Thaler weist auch auf eine Inkonsistenz im indischen Urheberrechtsregister hin, indem er das KI-Werkzeug RAGHAV als Miturheber eines Kunstwerks aus dem Jahr 2020 nennt. Er glaubt, dass dies auf interne Widersprüche im indischen Urheberrechtsamt hindeutet. Die Entscheidung folgte einem langwierigen Prozess, und Thaler äußert seine Frustration über bürokratische Verzögerungen.