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BDO: Urteil zur Aufteilung des Gesamtentgelts bei unterschiedlichen Steuersätzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Aufteilung von Gesamtentgelten bei unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen entschieden. BDO erläutert die Auswirkungen des Urteils.

26. Juli 2026
BDO: Urteil zur Aufteilung des Gesamtentgelts bei unterschiedlichen Steuersätzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. XI R 19/23) Maßstäbe für die Aufteilung von Gesamtentgelten bei der Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen gesetzt, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Dies betrifft insbesondere die Gastronomie, wo Speisen meist dem ermäßigten Steuersatz (7%) und Getränke dem Regelsteuersatz (19%) unterliegen.

Das Urteil befasst sich mit sogenannten Kombiangeboten, wie z.B. Spar-Menüs, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem einheitlichen Gesamtpreis umfassen. Grundsätzlich ist eine Aufteilung des Gesamtentgelts anhand der Einzelverkaufspreise vorzunehmen. Im entschiedenen Fall nutzten die Kläger die sogenannte Food-and-Paper-Methode, bei der die Aufteilung nach dem Wareneinsatz erfolgte. Diese Methode führte zu einer geringeren Umsatzsteuerbelastung, da sie die im Vergleich zu den Speisen oft höheren Gewinnspannen bei Getränken berücksichtigte.

Der BFH hat die Anwendung der Food-and-Paper-Methode in diesem Fall nicht anerkannt. Er begründete dies damit, dass die Methode nicht der geschäftlichen und wirtschaftlichen Realität entspreche. Insbesondere in der Systemgastronomie sei es wirtschaftlich unplausibel, wenn der Verkaufspreis einer Speise im Menü höher liegen würde als ihr Einzelverkaufspreis. Zudem sei die Methode nicht sachgerecht, da sie Preisschwankungen beim Einkauf unmittelbar auf die aktuelle Umsatzsteuer auswirke, obwohl die Ware erst später in den Verkauf gelange.

In einem parallel entschiedenen Fall (Az. XI R 22/22) versuchte ein Unternehmen, die nachteiligen Folgen der Food-and-Paper-Methode durch eine Deckelung der Bemessungsgrundlage zu vermeiden. Der BFH sah auch hierin einen Verstoß gegen die Sachgerechtheit. Die modifizierte Methode stelle eine Vermischung dar, die auf Einzelverkaufspreise zurückgreife und weder einfacher noch systematisch sachgerechter sei.

BDO weist darauf hin, dass die vom BFH aufgestellten Maßstäbe für die Beurteilung von Aufteilungsmethoden auch in anderen Branchen relevant sind, in denen Kombinationsangebote mit unterschiedlichen Steuersätzen vorkommen. Die wirtschaftliche und geschäftliche Realität bleibe das entscheidende Kriterium für die sachgerechte Aufteilung von Entgelten.

Originalquelle: bdo.de