BDO: Einkommensteuerbehandlung der Mitarbeiterbeteiligung überarbeitet
Das deutsche Fondsstandortgesetz hat am 1. Juli 2021 die Einkommensteuerbehandlung von Mitarbeiterbeteiligungen geändert. Die Neuregelung kommt insbesondere Start-ups zugute.

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft informiert über die Anpassung der einkommensteuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen durch das am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Fondsstandortgesetz. Die Änderungen machen Mitarbeiterbeteiligungen attraktiver, insbesondere für Startup-Unternehmen.
Seit dem 1. Juli 2021 können geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, die unentgeltlich oder verbilligt gewährt werden, bis zu einem Betrag von 1.440 Euro pro Jahr einkommensteuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 39 EStG). Entsprechende Sozialversicherungsbeiträge entfallen ebenfalls in dieser Höhe.
Voraussetzung ist eine direkte Vermögensbeteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers, etwa in Form von Aktien, Genussrechten oder Gesellschaftsanteilen. Indirekte Beteiligungen oder virtuelle Zusagen sind ausgeschlossen. Zudem muss der Arbeitgeber allen Mitarbeitern, die seit mindestens einem Jahr im Unternehmen beschäftigt sind, ein formelles Beteiligungsangebot machen.
Eine Sonderregelung erlaubt die Steuerstundung für geldwerte Vorteile, die ausdrücklich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Besteuerung erfolgt erst bei Überführung der Beteiligung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch zwölf Jahre nach der ursprünglichen Gewährung. Dieses steuerliche Wahlrecht gilt nur für Unternehmen, die die Schwellenwerte für Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nicht überschreiten und nicht älter als zwölf Jahre sind.
BDO betont, dass diese steuerlichen Erleichterungen, insbesondere die Möglichkeit der Steuerstundung, das Problem des "trockenen Einkommens" – also der Steuerzahlung ohne entsprechende Liquidität – erheblich reduzieren. Start-ups können diese Optionen für Wachstum und die Gewinnung von Fachkräften nutzen, da sie Mitarbeiterbeteiligungen ohne unmittelbare Steuerlast anbieten können.