BDO: Wegzugsbesteuerung in die Schweiz erfordert ab 2022 Antrag auf Stundung
Die BDO AG informiert über die Anwendung des § 6 AStG bei Wegzügen in die Schweiz. Das Bundesfinanzministerium hat nun seine Auffassung zur zinslosen Stundung präzisiert.

Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat eine Klarstellung zur Anwendung des § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) bei Wegzügen in die Schweiz veröffentlicht. Das deutsche Steuerrecht sieht bei einem Wegzug eine Wegzugsbesteuerung vor, die auf die bis dahin gebildeten stillen Reserven auf Anteile an Kapitalgesellschaften (ab 1 % Beteiligungsquote) zugreift.
Das Besteuerungsrecht Deutschlands geht mit dem Wegzug verloren, weshalb die stillen Reserven besteuert werden, auch wenn keine tatsächliche Realisation stattgefunden hat. Aufgrund der EU-Grundfreiheiten sind jedoch einschränkende Regelungen für die Wegzugsbesteuerung erforderlich. Im Verhältnis zur Schweiz gilt das Freizügigkeitsabkommen, welches EU-Grundfreiheiten überträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Urteil vom 06.09.2023 (Az. I R 35/20) entschieden, dass die Wegzugsteuer bei einem Wegzug in die Schweiz zwar festgesetzt, aber dauerhaft und zinslos gestundet werden muss.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mit Schreiben vom 02.06.2025 mitgeteilt, dass diese Rechtsprechung auch in Wegzugsfällen in die Schweiz anzuwenden ist. Die zinslose Stundung ist jedoch zu beantragen und erfordert in der Regel die Stellung von Sicherheiten. Eine solche Stundung kann auch für bereits gezahlte Steuern ausgesprochen werden, die dann mit 6 % p.a. zu verzinsen wären. Dies kann zu Handlungsbedarf führen.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Regelungen nur für Wegzugsfälle bis Ende 2021 gelten. Seit dem 01.01.2022 sieht das Gesetz keine solche Stundung mehr vor. BDO rät betroffenen Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2022 das Land verlassen haben, ihre Situation zu prüfen und gegebenenfalls einen Antrag auf Stundung oder Erstattung zu stellen.