BDO warnt vor Scheinselbstständigkeit bei Trainern und Kursleitern
Die BDO AG weist auf die wachsenden Risiken für Vereine und Organisationen hin, wenn Trainer und Kursleiter als selbstständig eingestuft werden. Die Risiken durch Nachforderungen zur Sozialversicherung sind erheblich.

Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft warnt Sportvereine und andere Organisationen vor den wachsenden Risiken der Scheinselbstständigkeit bei der Beschäftigung von Trainern und Kursleitungen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV haben die Bedeutung dieses Themas deutlich erhöht.
Der Ausgangspunkt ist das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ des BSG vom Juni 2022. Es stellte klar, dass für Lehrkräfte, die im künstlerischen Bereich tätig sind, keine Sonderregeln gelten. Stattdessen sind die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung maßgeblich. Dazu zählen die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisationsstruktur des Auftraggebers, das Tragen eines Unternehmerrisikos sowie die Freiheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit.
Diese Grundsätze lassen sich laut BDO ohne Weiteres auf Trainerinnen und Trainer sowie Kursleitungen im Sport übertragen. Werden beispielsweise Trainingszeiten vorgegeben, Vereinsanlagen genutzt oder Teilnehmer durch den Verein zugewiesen, spricht dies für eine Eingliederung in den Vereinsbetrieb und damit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Ein Honorarvertrag allein schützt dann nicht vor der Einstufung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Die Folgen einer solchen Einstufung können gravierend sein. Die Deutsche Rentenversicherung kann im Rahmen einer Betriebsprüfung rückwirkend Gesamtsozialversicherungsbeiträge für mehrere Jahre nachfordern. Hinzu kommen Säumniszuschläge und mögliche steuerliche Folgen. Als Reaktion auf die verschärfte Rechtsprechung wurde mit § 127 SGB IV eine befristete Übergangsregelung für bestimmte Lehrtätigkeiten geschaffen, die zunächst bis Ende 2027 verlängert wurde. Diese Regelung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Aussetzung von Sozialversicherungspflichten, ändert aber nichts an der eigentlichen Statusbeurteilung.
BDO betont, dass die Frage, ob eine Tätigkeit als selbstständig oder als abhängige Beschäftigung einzustufen ist, weiterhin nach den strengen BSG-Kriterien zu beantworten ist. Insbesondere für die Geschäftsführungen von Sportvereinen, die traditionell stark auf Honorarkräfte angewiesen sind, ist die Beachtung dieser Regelungen von höchster Wichtigkeit, um hohe Nachforderungen zu vermeiden.