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BFH ändert Rechtsprechung zu zinslosen Stundungen von Kaufpreisen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Kaufpreisstundungen ohne Zinsen geändert. Die neuen Urteile kippen bisherige Annahmen über versteckte Zinserträge.

16. Juli 2026
BFH ändert Rechtsprechung zu zinslosen Stundungen von Kaufpreisen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Entscheidungen vom 24. März 2026 (Az. VIII R 30/24 und VIII R 1/23) seine bisherige Rechtsprechung zur Besteuerung von zinslosen Kaufpreisstundungen angepasst. Bislang gingen Steuerbehörden und Teile der Rechtsprechung davon aus, dass Teilzahlungen bei einem zinslos gestundeten Kaufpreis versteckte Zinsanteile enthielten, die als Kapitaleinkünfte des Verkäufers zu versteuern waren.

Die neuen Urteile kehren diese Auffassung um. In den zugrundeliegenden Fällen hatten Eltern Grundstücke an ihre volljährigen Kinder verkauft und eine Stundung des Kaufpreises ohne Zinsen vereinbart, der über einen langen Zeitraum in Raten zu zahlen war. Die Finanzämter hatten daraufhin einen Zinsanteil anhand des gesetzlichen Zinssatzes ermittelt und diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Eltern angesetzt.

Der BFH gab den Steuerzahlern jedoch in beiden Fällen Recht. Die Raten stellten lediglich Tilgungen auf den Kaufpreis dar und enthielten keine steuerlich relevante Verzinsung, da die Parteien explizit eine zinslose Stundung vereinbart hatten. Die bisherige Rechtsprechung, die auch bei ausdrücklich vereinbarter Zinslosigkeit einen steuerpflichtigen Zinsanteil annahm, wurde damit aufgegeben.

BDO AG, eine auf Steuerberatung spezialisierte Gesellschaft, hebt hervor, dass dieses Urteil eine bedeutende Änderung darstellt. Die bisherige Praxis, bei gestundeten Kaufpreisen – auch bei ausdrücklicher Vereinbarung der Zinslosigkeit – automatisch von steuerpflichtigen Zinserträgen auszugehen, ist damit aufgehoben. Dies kann Auswirkungen auf zukünftige Immobilienverkäufe und Nachlassregelungen mit Ratenzahlungen haben.

Originalquelle: bdo.de