BMF-Schreiben zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG veröffentlicht, das die Voraussetzungen für den Erhalt von Steuerverlusten bei Anteilsübertragungen präzisiert.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. April 2026 die Auslegung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erläutert. Diese Regelung betrifft den Fortbestand von steuerlichen Verlustvorträgen bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 Prozent. Grundsätzlich führen solche Übertragungen zum Erlöschen der Verluste, die Sanierungsklausel ermöglicht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen deren Fortbestand.
Die Anwendung der Sanierungsklausel setzt laut BMF voraus, dass die Gesellschaft sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist. Die Anteilsübertragung muss zudem dem Sanierungszweck dienen und geeignet sein, die Sanierungsbedürftigkeit zu überwinden. Wesentliche Betriebsgrundlagen müssen erhalten bleiben und die Geschäftstätigkeit darf nicht im Wesentlichen eingestellt werden. Ein Branchenwechsel innerhalb von fünf Jahren nach der Anteilsübertragung ist schädlich.
Das BMF-Schreiben konkretisiert die Kriterien für Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit. Sanierungsbedürftigkeit liegt insbesondere bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor. Sanierungs- oder Reorganisationspläne im Insolvenzverfahren sowie einschlägige Sachverständigengutachten werden als Nachweis anerkannt.
Zum Erhalt der wesentlichen Betriebsgrundlagen werden drei Alternativen genannt: der Abschluss eines Sanierungs- odericolo-Werksvertrages mit Personalregelungen, die Einhaltung einer Lohnsummenregelung (mindestens 400 Prozent der ursprünglichen Lohnsumme über fünf Jahre) oder die Zuführung von wesentlichen Betriebsgrundlagen durch Kapitalmaßnahmen. Diese Kriterien sollen die Fortführung des Unternehmens sichern.
Werden alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, bleiben die steuerlichen Verluste erhalten und können nach den allgemeinen Regeln des § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) und § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) in Folgejahren verrechnet werden.