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Geschäftsführer aufgepasst: Insolvenzantragspflicht bis April ausgesetzt

Die Insolvenzantragspflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende April verlängert worden. Die persönliche Haftung von Geschäftsführern bleibt jedoch bestehen.

9. Juli 2026
Geschäftsführer aufgepasst: Insolvenzantragspflicht bis April ausgesetzt

Der Bundestag hat am 28. Januar 2021 eine Gesetzesänderung beschlossen, die die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Februar 2021 und setzt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für betroffene Unternehmen bis zum 30. April 2021 aus.

Die Aussetzung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie gilt nur für Unternehmen, die Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den staatlichen Corona-Programmen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist ferner, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wurde und die erwarteten Mittel ausreichen, um eine Insolvenz abzuwenden.

Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen oder deren Hilfsantrag abgelehnt wird, müssen unverzüglich Insolvenz anmelden. Die Beurteilung, ob die Aussetzung greift, erfordert eine genaue Prüfung der individuellen Situation des Unternehmens, oft unter Hinzuziehung von Rechts- und Wirtschaftsberatern.

Wichtig ist, dass diese Regelung nicht die persönliche Haftung der Geschäftsführer aufhebt. Insbesondere bei Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen während der Insolvenzreife oder bei versäumter Antragstellung drohen weiterhin persönliche Haftungsansprüche, die mit dem Privatvermögen der Geschäftsführer verbunden sind.

Originalquelle: dhpg.de