Gericht: D&O-Versicherung deckt nicht alle Geschäftsführerhaftungen
Ein deutsches Oberlandesgericht hat entschieden, dass die D&O-Versicherung Haftungen aus Zahlungen nach Insolvenzreife nicht grundsätzlich abdeckt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen (D&O-Versicherung) nicht automatisch alle Haftungsrisiken von Geschäftsführern abdeckt.
Die Entscheidung betrifft insbesondere Zahlungen, die Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife oder Überschuldung einer Gesellschaft leisten. In solchen Fällen können Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden, was für sie existenzbedrohend sein kann.
Im verhandelten Fall wurde die Geschäftsführerin einer GmbH von dem Insolvenzverwalter auf 200.000 € in Anspruch genommen. Die von ihr abgeschlossene D&O-Versicherung lehnte die Deckung ab. Das OLG Düsseldorf folgte der überwiegenden Meinung in der Rechtswissenschaft und urteilte, dass es sich bei dem Anspruch nicht um einen typischen Schadensersatzanspruch handelt, sondern um einen "Ersatzanspruch eigener Art", der nicht unter die Versicherungsbedingungen fällt.
Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Geschäftsführer, die konkreten Vertragsbedingungen ihrer D&O-Versicherung genau zu prüfen. Es wird empfohlen, sich durch spezialisierte Rechtsanwälte beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass ausreichender Versicherungsschutz für potenzielle Haftungsfälle, insbesondere im Insolvenzkontext, besteht.