Arbeitsgericht: Ablehnung von Teilzeit in Elternzeit wegen Vertretung unzulässig
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht pauschal ablehnen kann, wenn er zuvor bereits eine Vertretungskraft eingestellt hat.

Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Urteil klargestellt, dass Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht lediglich mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte Einstellung einer Vertretungskraft ablehnen dürfen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine Arbeitnehmerin, beantragt, im zweiten Jahr ihrer Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche tätig zu werden. Der Arbeitgeber hatte bereits vor Beginn der Mutterschutzzeit der Klägerin eine Vertretung für die gesamte Dauer der Elternzeit eingestellt, um eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Vertretung hatte die Klägerin jedoch noch keine Elternzeit beantragt.
Die Richter argumentierten, dass ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die Dauer der Einstellung einer Vertretungskraft entsprechend anpassen müsse. Eine Arbeitnehmerin könne nicht gezwungen werden, eine verbindliche Erklärung über die Elternzeit vor der Geburt abzugeben. Der Arbeitgeber müsse die Entscheidung des Arbeitnehmers abwarten, bevor er sich auf eine Ersatzkraft festlegt. Ein zu frühes Handeln schließt die Ablehnung des Teilzeitantrags aus dringenden betrieblichen Gründen aus.
Dieses Urteil wird als überzeugend betrachtet. Arbeitgebern wird geraten, die Beschäftigungsdauer von Ersatzkräften zunächst nur auf Zeiträume zu begrenzen, die vom Arbeitnehmer ohne Teilzeitbeschäftigung bestätigt sind. Angesichts des Fachkräftemangels sollten beide Seiten die Dauer der Elternzeit und eine mögliche Teilzeitbeschäftigung frühzeitig absprechen.
Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.