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Technologie

OLG Hamburg: Normalsprachlicher Nutzungsvorbehalt reicht nicht für KI-Training

Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass ein in natürlicher Sprache formulierter Nutzungsvorbehalt nicht ausreicht, um die Verwendung von Bildern für das KI-Training zu verhindern. Ein Fotograf unterlag im Verfahren zum zweiten Mal.

18. Oktober 2026
OLG Hamburg: Normalsprachlicher Nutzungsvorbehalt reicht nicht für KI-Training

Der Berliner Stockfotograf Robert Kneschke hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eine Niederlage erlitten. Das Gericht folgte weitgehend der Entscheidung der Vorinstanz und befand, dass die Nutzung seiner Bilder für das Training von KI-Modellen durch den Hamburger Verein Laion nicht gegen geltendes Recht verstoßen hat. Kneschkes Klage wurde damit zum zweiten Mal abgewiesen.

Im Zentrum der Entscheidung standen die Ausnahmen für Text und Data Mining (TDM) im deutschen Urheberrecht. Das OLG Hamburg urteilte, dass ein in natürlicher Sprache formulierter Nutzungsvorbehalt, wie ihn Kneschke im Quellcode und den Nutzungsbedingungen hinterlegt hatte, nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Für die kommerzielle Nutzung nach §44b Urheberrechtsgesetz sei ein maschinenlesbarer Vorbehalt erforderlich, während für die wissenschaftliche Nutzung nach §60d keine Möglichkeit eines Vorbehalts bestehe.

Die Richter argumentierten, dass die Fähigkeit eines KI-Crawlers, Bilder und Beschreibungen zu vergleichen, nicht automatisch bedeutet, dass er umfangreiche Nutzungsbedingungen auswerten kann. Kneschke hat daher laut Urteil keinen Anspruch auf Vergütung für die Nutzung seiner Werke, was der gesetzgeberischen Entscheidung entspreche, bestimmte TDM-Nutzungen von einer Vergütungspflicht auszunehmen.

Das Urteil des OLG Hamburg wirft grundsätzliche Fragen im Spannungsfeld von Urheberrecht und künstlicher Intelligenz auf. Da eine höchstrichterliche Klärung fehlt, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Der Fall ist auch auf europäischer Ebene von Bedeutung, da die EU-Kommission bis Juni 2026 über die Überprüfung der einschlägigen EU-Urheberrechtsrichtlinie berichten wird.

Originalquelle: heise.de