Gerichtsurteil: Eigene Ladestation auf Dauerparkplatz darf ohne Mehrheitsbeschluss installiert werden
Ein Pekinger Gericht hat entschieden, dass ein Anwohner eine private Ladestation für sein Elektroauto auf einem langfristig angemieteten Parkplatz installieren darf, und hob damit ein Urteil der Vorinstanz auf, das eine Abstimmung aller Eigentümer gefordert hatte.

Ein Einwohner Pekings hat das Recht erstritten, eine private Ladestation für Elektrofahrzeuge auf einem langfristig angemieteten Parkplatz zu installieren. Das Urteil des Ersten Mittleren Volksgerichtshofs von Peking klärt die Rechte von Immobilieneigentümern gegenüber Verwaltungsgesellschaften in Bezug auf Ladeinfrastruktur.
Der Fall betraf einen Anwohner, der einen festen Parkplatz für zwei Jahre gesichert und ein Elektroauto erworben hatte. Als der Anwohner eine private Ladestation installieren wollte, verweigerte die Hausverwaltung die Zustimmung. Als Gründe wurden die Existenz öffentlicher Ladestationen, die Notwendigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung für zusätzliche Installationen und potenzielle Sicherheitsbedenken angeführt.
Das erstinstanzliche Gericht gab der Hausverwaltung Recht und argumentierte, dass die Installation einer Ladestation gemeinschaftliches Eigentum betrifft und eine wichtige Entscheidung darstellt, die eine Abstimmung aller Eigentümer erfordert, die nicht stattgefunden hatte. Der Anwohner legte Berufung gegen diese Entscheidung ein.
In seiner Überprüfung konzentrierte sich das Berufungsgericht darauf, ob die Installation einer privaten Ladestation eine kollektive Genehmigung erfordert und ob öffentliche Ladestationen den Bedürfnissen des Anwohners angemessen gerecht werden. Das Gericht befand, dass die ausschließliche Nutzung des Parkplatzes durch den Anwohner über ein Jahr hinaus die Installation als eine angemessene Erweiterung seines Nutzungsrechts stützt. Es wurde auch auf nationale und lokale Richtlinien hingewiesen, die die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge fördern und die Kooperation der Verwaltungen verlangen.
Das Gericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und erklärte, dass die Installation eine begrenzte Modifikation darstellt und keine wesentliche Entscheidung über gemeinschaftliches Eigentum ist. Weiterhin wurde argumentiert, dass, obwohl öffentliche Ladestationen existieren, diese sich in Bezug auf Komfort und Kosten von privaten unterscheiden, und die Hausverwaltung keine Beweise für eine mehrheitliche Ablehnung oder Sicherheitsprobleme vorlegen konnte. Die Hausverwaltung wurde angewiesen, die Zustimmung zur Installation zu erteilen und den Prozess zu unterstützen.