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Gericht: Abfindung für ausscheidende gGmbH-Gesellschafter auf Nennwert begrenzt

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass Regelungen in gemeinnützigen GmbHs die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters auf den Nennwert der Einlage beschränken dürfen.

23. Juni 2026
Gericht: Abfindung für ausscheidende gGmbH-Gesellschafter auf Nennwert begrenzt

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), die die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters auf den Nennbetrag seiner Stammeinlage begrenzt, wirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn ein grobes Missverhältnis zum Verkehrswert besteht.

In dem verhandelten Fall war der Insolvenzverwalter einer gemeinnützigen Pflegedienst-GmbH als Gesellschafter einer anderen gGmbH ausgeschieden. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten gGmbH sah vor, dass die Abfindung nur den Nennwert der Stammeinlage in Höhe von 1.000 € beträgt. Der Kläger machte eine höhere Abfindung in Höhe des Verkehrswertes von 21.000 € geltend und argumentierte, die Regelung sei sittenwidrig.

Das OLG Hamm folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter stellten klar, dass die beschränkte Abfindung im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf den ideellen Gesellschaftszweck der Beklagten sogar geboten sei. Die Regelung widerspreche nicht der öffentlichen Ordnung und sei daher nicht nichtig.

Das Urteil bekräftigt, dass bei gemeinnützigen Gesellschaften die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen im Sinne des gemeinnützigen Zwecks Vorrang hat. Die Auszahlungsmodalitäten für ausscheidende Gesellschafter sind somit klar durch die Satzung bestimmt und können vom tatsächlichen Unternehmenswert abweichen, ohne unwirksam zu sein.

Originalquelle: dhpg.de