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Bundesfinanzhof: Getrennte Haushaltsersparnis bei Eheleuten im Heim

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei zusammenlebenden Eheleuten, die gemeinsam in ein Pflegeheim ziehen müssen, die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten gesondert anzusetzen ist.

21. Juni 2026
Bundesfinanzhof: Getrennte Haushaltsersparnis bei Eheleuten im Heim

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil klargestellt, wie die Haushaltsersparnis bei der Geltendmachung von Heimkosten als außergewöhnliche Belastung für Eheleute zu behandeln ist. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim können grundsätzlich steuermindernd als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abgesetzt werden. Dies umfasst neben Pflege- und Krankheitskosten auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim.

Wenn der bisherige gemeinsame private Haushalt aufgrund der Heimunterbringung aufgelöst wird, müssen die abzugsfähigen Heimkosten um die sogenannte Haushaltsersparnis gekürzt werden. Diese ersparten Kosten für Unterkunft und Verpflegung im aufgegebenen Haushalt werden pauschal geschätzt. Im Streitfall musste der BFH entscheiden, ob die Haushaltsersparnis bei Eheleuten, die gemeinsam krankheitsbedingt in ein Heim ziehen, nur einmal oder für jeden Ehegatten separat anzusetzen ist.

Der Fall betraf ein Ehepaar, das aufgrund von Erkrankungen seinen gemeinsamen Haushalt auflösen und in ein Pflegeheim ziehen musste. Die entstandenen Heimkosten von rund 28.000 € machten sie nach Abzug einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht vertraten die Ansicht, dass die Haushaltsersparnis für beide Ehegatten jeweils anzusetzen sei.

Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an. Er entschied, dass bei krankheitsbedingter gemeinsamer Unterbringung beider Ehegatten im Heim für jeden Ehegatten eine eigene Haushaltsersparnis anzusetzen ist. Dies begründet der BFH damit, dass beide Eheleute durch die Auflösung des Haushalts von ihren jeweiligen Fixkosten entlastet werden und die Heimkosten persönliche Aufwendungen darstellen. Die Höhe der doppelten Haushaltsersparnis sei zudem realitätsgerecht.

Die Entscheidung des BFH hat Bedeutung für Paare, die beide auf Pflege angewiesen sind und gemeinsam in eine Einrichtung ziehen. Sie stellt sicher, dass die steuerlichen Vorteile durch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts korrekt für beide Partner berücksichtigt werden.

Originalquelle: dhpg.de