BGH bestätigt Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.07.2025 eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2016 zur Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bestätigt. Rabatte und Boni sind somit nicht Teil der Arzneimittelversorgung.

Berlin – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. Juli 2025 in einem Urteil die frühere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 bestätigt. Diese Entscheidung hob die Aufhebung der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach deutschem Recht auf. Laut der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, gehört dies fest zur Arzneimittel- und Gesundheitsversorgung.
Der BGH verhandelte über die Zulässigkeit von Bonuszahlungen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Ein niederländischer Versandhändler hatte solche Bonussysteme angeboten, was der Bayerische Apothekerverband (BAV) als Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung geltend machte. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte diese Praxis bereits 2024 als wettbewerbswidrig eingestuft.
Thomas Preis, Präsident der ABDA, bedauerte, dass der klagende Apothekerverband in seinem Verfahren unterliegt. Er betonte jedoch, dass die "sozialrechtliche Preisbindung", wie sie im Fünften Sozialgesetzbuch verankert ist, nach Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe Bestand haben dürfte. Preis erklärte, dass Arzneimittel keine Handelsware seien, sondern Produkte mit hohem Beratungsbedarf, und dass Rabatte und Boni in der Gesundheitsversorgung keinen Platz hätten.
Sollte die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente in Zukunft in Zweifel gezogen werden, sieht die ABDA die Politik in der Pflicht, rasch gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Das Urteil wird als Stärkung der lokalen Apotheken im Land gesehen.