Deloitte Legal: Meldepflichten für KG und GmbH & Co. KG zum Transparenzregister
Deloitte Legal erläutert die neue Auslegung des Bundesverwaltungsamtes, nach der Kommanditgesellschaften (KG) und GmbH & Co. KG Meldepflichten zur Offenlegung ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister haben.
Deloitte Legal hat eine Analyse veröffentlicht, welche die neue Auslegung deutscher Behörden bezüglich der Meldepflichten für Kommanditgesellschaften (KG) und GmbH & Co. KG gegenüber dem Transparenzregister erläutert.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) vertritt in seiner aktuellen Auffassung, dass Mehrpersonen-KG und GmbH & Co. KG verpflichtet sind, Angaben zu ihren Gesellschaftern im Transparenzregister zu melden, sofern diese als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) gelten.
Nach dem GwG sind juristische Personen und Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister anzugeben. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Gemeldet werden müssen Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Das GwG sieht eine sogenannte "Meldefiktion" vor. Demnach gilt die Meldepflicht als erfüllt, wenn die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus einem anderen elektronisch abrufbaren Register, wie beispielsweise dem Handelsregister, hervorgehen. Diese Fiktion greift jedoch nur, wenn die Angaben im Handelsregister ausreichen, um die wirtschaftlich Berechtigten zweifelsfrei zu identifizieren.
Durch die neue Auslegung des BVA wird klargestellt, dass bei Kommanditgesellschaften die im Handelsregister eingetragenen Informationen über die Haftsumme der Kommanditisten nicht mehr als ausreichend angesehen werden, um die wirtschaftliche Berechtigung zu ermitteln. Dasselbe gilt für die Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters. Dies bedeutet, dass diese Gesellschaftsformen nun voraussichtlich gesonderte Meldungen an das Transparenzregister vornehmen müssen, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.