Deloitte: Risikominimierung bei Betriebsprüfungen
Deloitte Legal erläutert Strategien zur Minimierung von Risiken bei Steuerprüfungen, insbesondere im Hinblick auf straf- und bußgeldrechtliche Verfahren.
Deloitte Legal hat eine Veröffentlichung herausgegeben, die sich mit der Risikominimierung im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen befasst, insbesondere im Hinblick auf mögliche straf- und bußgeldrechtliche Verfahren. Die Expertise hebt die Bedeutung proaktiver Maßnahmen ab Beginn der Prüfung hervor.
Bereits mit dem Erhalt der Prüfungsanordnung können Risiken für die Einleitung von Bußgeld- und Strafverfahren erkennbar werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Prüfungszeiträume über die „normale“ Festsetzungsfrist hinausgehen, die nur bei vorsätzlicher Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung geändert werden können. Zudem kann sich aus der Prüfungsanordnung ergeben, dass eine ausländische Gesellschaft als in Deutschland ansässig betrachtet wird und eine unbeschränkte Steuerpflicht angenommen wird.
Auch im Verlauf einer steuerlichen Außenprüfung können sich zahlreiche Situationen ergeben, die Aussicht auf die Einleitung eines Strafverfahrens begründen. Dies kann etwa geschehen, wenn ungewöhnliche Unterlagen oder Informationen angefordert werden, die nicht unmittelbar die Steuerbemessungsgrundlagen betreffen, sondern Sachverhalte, die für eine mögliche Verwirklichung einer bußgeldrechtlichen oder strafrechtlichen Tatbestandsrelevant sind. Nicht selten verursachen Steuerpflichtige die Risiken selbst, beispielsweise durch unnötige Beschreibungen bei der Beantwortung von Prüfungsfragen oder durch irreführende oder selbstdankende Erklärungen.
Deloitte Legal empfiehlt daher eine Schulung von Mitarbeitern und die Implementierung eines speziellen Prozesses, der in ein bestehendes Tax Compliance Management System integriert werden kann. Eine detaillierte Prozessbeschreibung sollte den verantwortlichen Mitarbeitern Handlungsoptionen aufzeigen, die von der ersten Benachrichtigung bis zur Auswertung des Prüfungsberichts reichen. Dies fördert nicht nur einen effizienten Prüfungsablauf, sondern minimiert auch straf- und bußgeldrechtliche Risiken, auch im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO.
Der Prozess sollte beispielsweise eine Vereinbarung mit den Finanzbehörden beinhalten, wie mit eventuell notwendigen zukünftigen Korrekturen gemäß § 153 AO umzugehen ist. Ziel ist es, das Risiko einer Beschuldigung wegen Steuerhinterziehung durch das Unterlassen einer unverzüglichen Anzeige der Korrektur zu reduzieren.