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DRSC legt neue Standards für Konzernabschlüsse vor

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat mit den E-DRS 34 und E-DRS 35 neue Entwürfe vorgelegt. Diese präzisieren die Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss.

24. Juni 2026
DRSC legt neue Standards für Konzernabschlüsse vor

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat am 12. Februar 2018 zwei Entwürfe für neue Deutsche Rechnungslegungs Standards (DRS) veröffentlicht. Die Entwürfe E-DRS 34 „Assoziierte Unternehmen“ und E-DRS 35 „Anteilsmäßige Konsolidierung“ sollen die bisherigen Standards DRS 8 und DRS 9 ablösen und bedürfen noch der Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

Die neuen Standards zielen darauf ab, die Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) im Bereich der Konzernrechnungslegung zu präzisieren. Insbesondere werden die Kriterien für die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss neu gefasst.

Für assoziierte Unternehmen stellt E-DRS 34 klar, dass ein maßgeblicher Einfluss widerlegbar vermutet wird, wenn ein Stimmrechtsanteil von mindestens 20 % besteht. Entscheidend ist jedoch, dass Anteile von Tochterunternehmen, die wegen Beherrschungseinschränkungen selbst nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, bei der Ermittlung des maßgeblichen Einflusses nicht berücksichtigt werden. Die Bewertung erfolgt nach der Equity-Methode, wobei Erleichterungen bei abweichenden Stichtagen und Bewertungsmethoden vorgesehen sind.

Mit E-DRS 35 führt das DRSC eine Neuerung bei Gemeinschaftsunternehmen ein: Die Qualifikation als Gemeinschaftsunternehmen setzt künftig eine auf Dauer angelegte vertragliche Vereinbarung zur gemeinsamen Führung voraus. Faktische Verhältnisse oder gleichgerichtete Interessen der Gesellschafter allein sollen nicht mehr ausreichen. Die Praxis kann somit durch das Nicht-Abschließen eines Vertrages eine Einstufung als Gemeinschaftsunternehmen verhindern.

Die Entwürfe adressieren Detailfragen, zu denen es bisher an Rechtsprechung und einheitlicher Auslegung mangelte. Die umfassenden Erläuterungen des DRSC werden begrüßt, da sie zu einer klareren und konsistenteren Rechnungslegung führen sollen.

Originalquelle: dhpg.de