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EuGH: Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen mit Immobilienbesitz unzulässig

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs verbietet die Grunderwerbsteuer bei bestimmten Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften, sofern diese Immobilien besitzen.

14. Juli 2026
EuGH: Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen mit Immobilienbesitz unzulässig

Luxemburg. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juni 2024 (Az. C-837/24) stellt die Anwendbarkeit der deutschen Grunderwerbsteuer bei bestimmten Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften in Frage, insbesondere wenn diese Immobilien besitzen.

Der Fall betraf ein portugiesisches Verfahren, bei dem im Rahmen einer Umstrukturierung eine neue Holdinggesellschaft gegründet wurde. Ihr Kapital wurde vollständig durch Sacheinlagen in Form von Anteilen an anderen Gesellschaften aufgebracht, von denen eine Immobilien besaß. Die portugiesischen Steuerbehörden erhoben auf diese Vermögensübertragung die Grunderwerbsteuer „IMT“.

Der EuGH stellte fest, dass die Richtlinie über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital (2008/7/EG) die Mitgliedstaaten von der Erhebung bestimmter indirekter Steuern auf Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen ausschließt. Das Gericht wies die Argumente Portugals und Deutschlands zurück, dass das steuerbare Ereignis die wirtschaftliche Übertragung des Grundstücks und nicht die Übertragung von Anteilen sei.

Darüber hinaus befand das Gericht, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen in diesem Fall nicht anwendbar seien. Die Umstrukturierung wurde weder als direkte Übertragung von Wertpapieren noch als Übertragung des tatsächlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Immobilien betrachtet. Eine pauschale Anwendung der Steuer zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wurde zudem als unverhältnismäßig erachtet, da sie nicht auf konkrete Missbrauchsfälle abzielte. Die Richtlinie verbietet diese Art der nationalen Besteuerung somit.

Originalquelle: bdo.de