Enerando bietet Ladeinfrastruktur-Lösungen für Wohnungseigentümergemeinschaften
Enerando stellt Lösungen für die Ladeinfrastruktur von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bereit. Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz (WEG § 20) verpflichtet Gemeinschaften zur Ermöglichung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge.

Enerando bietet Lösungen, die auf die steigende Nachfrage nach Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) zugeschnitten sind. Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz (WEG), zuletzt im November 2022 novelliert, stärkt die Rechte einzelner Wohnungseigentümer. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.
Obwohl das Gesetz den Willen des Gesetzgebers zur Förderung der Elektromobilität klar zum Ausdruck bringt, können einzelne Wohnungseigentümer nicht eigenmächtig handeln. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ist erforderlich, der zwar das Vorhaben genehmigen, aber auch die Art und Weise der Umsetzung mitbestimmen kann. Die Kosten für bauliche Maßnahmen sowie alle Folgekosten tragen grundsätzlich die teilnehmenden Eigentümer, die im Gegenzug das alleinige Nutzungsrecht erhalten. Zu den vom Gesetz erfassten Maßnahmen zählen neben der Installation von Ladestationen (z.B. Wallboxen) auch erforderliche Ertüchtigungen des Hausanschlusses und der allgemeinen Elektroinstallation.
Die durchgeführten Maßnahmen müssen „angemessen“ sein. Ist dies im Einzelfall nicht gegeben, kann die WEG das Projekt ablehnen. Eine Ablehnung soll jedoch die seltene Ausnahme bleiben, da der Gesetzgeber grundsätzlich die Mobilitätswende unterstützen möchte. Grenzen ergeben sich daraus, dass der oder die Eigentümer Zugang zum geplanten Ladepunkt haben muss. Ein Anrecht auf das Abstellen eines Fahrzeugs auf Gemeinschaftsflächen zum Zwecke des Ladens besteht nicht. Scheitert eine Einigung über ein Sondernutzungsrecht oder kann kein Zugang hergestellt werden, gilt die Maßnahme als unangemessen.
Bei der Kostenverteilung gibt es eine Ausnahme: Umfasst die Maßnahme mehr als zwei Drittel der Gemeinschaft und mehr als die Hälfte der Anteile am Gesamtobjekt, werden die Kosten auf alle Eigentümer verteilt, sofern sie nicht unverhältnismäßig sind und sich in angemessener Zeit amortisieren lassen. Andernfalls tragen die fördernden Eigentümer die Kosten.
Enerando hebt hervor, dass gerade in Mehrfamilienhäusern die Planung von Ladeinfrastruktur entscheidend ist. Bei geringer Beteiligung steigen die Pro-Kopf-Kosten. Kleinere Projekte erschweren oft die vorausschauende Planung und die Berücksichtigung zukünftigen Bedarfs. Hier bieten sich Gestattungsverträge mit Anbietern an, die Ladeinfrastruktur kostengünstig oder sogar kostenlos errichten können, indem sie als Investoren auftreten.