📣 Senden Sie uns Ihre Pressemitteilung
Seite aktualisiert sich alle 15 Minuten
Professionelle Dienstleistungen

EU-Gerichtshof stärkt Unternehmen bei Umsatzsteuerkorrektur für Forderungsausfälle

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Unternehmen unter bestimmten Umständen Umsatzsteuer für uneinbringliche Forderungen korrigieren können. Die Urteile betreffen Fälle aus Ungarn und Italien.

25. Juli 2026
EU-Gerichtshof stärkt Unternehmen bei Umsatzsteuerkorrektur für Forderungsausfälle

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Möglichkeiten für Unternehmen, die Umsatzsteuer auf uneinbringliche Forderungen zu korrigieren, durch zwei neue Urteile gestärkt. Diese Entscheidungen schaffen Klarheit, insbesondere für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU, wo nationale Regelungen oft restriktiv waren.

Im ungarischen Fall entschied der EuGH, dass eine Leasinggesellschaft die Umsatzsteuer korrigieren darf, nachdem sie Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen der Kunden gekündigt hatte. Die ungarischen Steuerbehörden hatten dies verweigert und sich auf eine nationale Regelung bezogen, die eine Korrektur bei Nichtzahlung ausschließt. Der EuGH sah darin jedoch keine reine Nichtzahlung, sondern eine endgültige Minderung der Forderung, die nach Artikel 90 Absatz 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine Korrektur zulässt.

Im italienischen Fall stimmte der EuGH einem Unternehmer zu, der die Umsatzsteuer nach der Insolvenzerklärung eines Kunden korrigieren wollte. Die italienischen Behörden hatten darauf bestanden, dass eine Korrektur erst nach Abschluss eines langwierigen Insolvenzverfahrens möglich sei. Der EuGH urteilte, dass dies unverhältnismäßig sei und gegen den Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer verstoße. Eine Korrektur müsse möglich sein, sobald der endgültige Ausfall einer Forderung hinreichend wahrscheinlich ist.

Diese Urteile sind von großer Bedeutung für Unternehmen, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Sie legen nahe, dass Steuerbehörden eine Korrektur nicht pauschal verweigern dürfen, wenn die Uneinbringlichkeit einer Forderung feststeht oder sehr wahrscheinlich ist. Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie in der Vergangenheit zu Unrecht abgelehnte Korrekturen erneut geltend machen können.

Originalquelle: dhpg.de