EuGH klärt Umsatzsteuer bei In-App-Käufen über App Stores
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, wie In-App-Käufe über App Stores umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Die Entscheidung legt fest, wer als Verkäufer gilt und wie die Umsätze besteuert werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine grundlegende Klärung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von In-App-Käufen über App Stores vorgenommen. Im Kern ging es um die Frage, ob der App-Entwickler direkt an den Endkunden verkauft oder ob eine Leistungskette vorliegt, bei der der App Store als Vermittler agiert.
Im verhandelten Fall verkaufte ein deutsches Unternehmen Spiele-Apps und die dazugehörigen In-App-Käufe über einen App Store, der von einem irischen Unternehmen betrieben wurde. Obwohl die Bestellbestätigungen den Entwickler als Verkäufer auswiesen und deutsche Umsatzsteuer auswiesen, entschied der EuGH, dass eine Leistungskette vorliegt. Das bedeutet, der Entwickler verkauft an den App Store, welcher seinerseits an den Endkunden verkauft.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass lediglich der App Store im Zeitpunkt des Kaufabschlusses gegenüber dem Endkunden als Verkäufer auftritt. Spätere Bestätigungen, die den Entwickler nennen, ändern diese Beurteilung nicht. Die Annahme einer Leistungskette führt dazu, dass die umsatzsteuerliche Behandlung des Entwicklers gegenüber dem App Store (B2B) sich nach dem Sitz des App Stores richtet und nicht nach den Regeln für Endkundenumsätze (B2C).
Die dhpg-Steuerberatungsgesellschaft hebt hervor, dass das Urteil Klarheit für die Praxis schafft, insbesondere wenn die Rolle des App Stores als Verkäufer nicht eindeutig geregelt ist. Die Entscheidung bezieht sich zwar auf Sachverhalte vor dem 1. Januar 2015, die Prinzipien sind jedoch weiterhin relevant. App-Entwickler und Plattformbetreiber sollten ihre umsatzsteuerlichen Praktiken überprüfen und gegebenenfalls fachlichen Rat einholen, um die korrekte Abwicklung sicherzustellen.