EuGH-Urteil präzisiert Umsatzsteuer-Organschaft
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zur Umsatzsteuer-Organschaft gefällt, das die Anforderungen an die Eingliederung lockert und die steuerliche Behandlung von InnUmsätzen beeinflusst.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 2. Dezember 2022 eine wegweisende Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Organschaft getroffen. Das Urteil hat potenziell weitreichende Folgen für die deutsche Umsatzsteuergesetzgebung und die Praxis von Unternehmensgruppen.
Das Gericht stellte klar, dass für die finanzielle Eingliederung einer Gesellschaft in eine Organschaft eine Mehrheitsbeteiligung ausreicht; eine Stimmrechtsmehrheit ist nicht zwingend erforderlich. Dies erweitert den Kreis der Unternehmen, die eine Organschaft bilden können. Der EuGH bestätigte zudem, dass der Organträger weiterhin als alleiniger Steuerschuldner gelten kann, sofern keine Steuerausfälle drohen, was den Status quo im deutschen Recht weitgehend bestätigt.
Eine wesentliche Änderung ergibt sich jedoch aus der Bewertung der Selbstständigkeit von Organgesellschaften. Der EuGH urteilte, dass diese nicht pauschal als nicht selbstständig angesehen werden dürfen, nur weil sie Teil eines Organkreises sind. Dies könnte dazu führen, dass Umsätze innerhalb einer Organschaft zukünftig als steuerbar behandelt werden, was bislang nicht der Fall war und Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug hat.
Die dhpg empfiehlt Unternehmen dringend, ihre bestehenden Organschaftsstrukturen zu überprüfen. Die gelockerten Eingliederungsvoraussetzungen könnten neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, während die potenzielle Steuerbarkeit von InnUmsätzen eine genaue Analyse erfordert. Die genauen Konsequenzen werden von den Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung abhängen.