EuGH-Urteil schränkt Einsicht ins Transparenzregister ein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die unbeschränkte Einsichtnahme in das Transparenzregister unverhältnismäßig ist. Deutschland hat den öffentlichen Zugang bis auf Weiteres beschränkt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Ende 2022 entschieden, dass die automatische und unbeschränkte Veröffentlichung von Daten wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Datenschutz darstellt. Das Urteil bezog sich auf die entsprechende EU-Richtlinie.
Als Reaktion auf das EuGH-Urteil hat das deutsche Transparenzregister die Möglichkeit der öffentlichen Einsichtnahme bis auf Weiteres eingeschränkt. Antragsteller müssen nun ein berechtigtes Interesse nachweisen, um auf die Daten zugreifen zu können.
Seit 2021 war die Einsichtnahme in das Transparenzregister für jedermann ohne weitere Voraussetzungen möglich, was auf einer EU-Richtlinie basierte. Zuvor war ein berechtigtes Interesse erforderlich. Die Regelung sollte die Transparenz von wirtschaftlichen Beteiligungen erhöhen.
Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die offene Zugänglichkeit die Sammlung von Daten und die Erstellung von Profilen ermöglicht, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation zulassen und ein Missbrauchspotenzial bergen. Für die Bekämpfung von Geldwäsche reiche eine Beschränkung des Zugangs für Behörden und Verpflichtete aus.
Es wird erwartet, dass der deutsche Gesetzgeber die Regelungen zur Einsichtnahme im Transparenzregister an das EuGH-Urteil anpassen wird. Die Dhpg weist darauf hin, dass eine solche Einschränkung der öffentlichen Einsichtnahme keinen vollständigen Schutz vor der Bekanntgabe persönlicher Daten bietet.