EU-Produktsicherheitsverordnung betrifft alle Anbieter
Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) fordern von allen Anbietern von Nicht-Lebensmittelprodukten in der EU die Benennung einer verantwortlichen Person und die Dokumentation der Produktsicherheit.

Die neue EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988) und das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das seit dem 19. Februar 2026 in Kraft ist, stellen neue Anforderungen an alle Anbieter von Nicht-Lebensmittelprodukten in der Europäischen Union. Provimedia GmbH weist darauf hin, dass diese Pflichten für alle Vertriebskanäle gelten, einschließlich Online-Shops, Marktplätzen und dem stationären Handel.
Die Regelungen betreffen Hersteller, Importeure und Händler, die Produkte unter eigenem Namen weiterverkaufen. Selbst Anbieter kleiner Mengen oder handgefertigter Artikel müssen die neuen Vorgaben erfüllen. Zu den Kernanforderungen gehört die Benennung einer verantwortlichen Person mit Sitz in der EU, die Durchführung einer Risikobewertung und die Erstellung sowie Pflege technischer Unterlagen. Zusätzlich sind Angaben zum Hersteller oder zur verantwortlichen Person sowie Warnhinweise auf dem Produkt und online bereitzustellen.
Die Nachweispflicht gilt nicht nur für neue Produkte, sondern auch für bereits auf dem Markt befindliche Waren. Unternehmen müssen die Sicherheit ihrer Produkte nachweisen können. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden; besonders schwerwiegende Fälle können strafrechtlich verfolgt werden.
Provimedia betont, dass es sich um eine fortlaufende Verpflichtung handelt. Risikobewertungen und technische Dokumentationen müssen bei Änderungen am Produkt, Herstellungsprozess oder Lieferanten stets aktualisiert werden. Bei der Markteinführung neuer Produkte sind die Anforderungen vorab zu prüfen. Zur Rückverfolgbarkeit wird die Kennzeichnung von Chargen oder Modellen empfohlen.