BFH: Zinsverbilligte Darlehen können Schenkungsteuer auslösen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gewährung eines Darlehens zu einem besonders niedrigen Zinssatz eine steuerpflichtige Schenkung darstellen kann. Dies zeigt ein Fall zwischen Geschwistern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Vereinbarung eines Darlehensvertrags mit einem besonders niedrigen Zinssatz eine steuerpflichtige Schenkung auslösen kann. Im entschiedenen Fall ging es um ein Darlehen zwischen Geschwistern über rund 1,8 Millionen Euro mit einem vereinbarten Zinssatz von 1 % p.a.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz und dem vereinbarten Zinssatz als steuerpflichtigen Erwerb wertete. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern stufte die zinsverbilligte Darlehensgewährung als freigebige Zuwendung ein und setzte die Schenkungsteuer basierend auf einer Differenz von 5,5 % (gesetzlicher Zinssatz) und 1 % vereinbartem Zinssatz fest.
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts in Bezug auf die Bemessungsgrundlage auf. Zwar handelte es sich um eine freigebige Zuwendung, jedoch sei der Wert des Nutzungsvorteils nicht zwingend anhand des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % zu ermitteln. Der BFH stellte fest, dass in diesem Fall ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz von 2,81 % feststand. Daher berechnete der BFH die Schenkungsteuer neu und setzte diese auf rund 59.140 Euro fest.
Die Entscheidung verdeutlicht die steuerlichen Risiken bei der Gewährung von zinsgünstigen Darlehen. BDO AG empfiehlt Steuerpflichtigen, bei derartigen Darlehensgewährungen marktübliche Zinssätze nachzuweisen, um eine Schenkungsteuer zu vermeiden. Dies kann durch Einholung von verbindlichen Kreditangeboten oder durch Dokumentation vergleichbarer Zinssätze der Deutschen Bundesbank erfolgen.