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BFH: Schuldanerkennung in der Insolvenz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vorläufige Zurückhaltung einer Forderungsdurchsetzung durch einen Gläubiger im Insolvenzverfahren die Verpflichtung zur bilanziellen Erfassung der Schuld nicht aufhebt.

13. Oktober 2026
BFH: Schuldanerkennung in der Insolvenz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung vom 21. April 2026 (Az. IX R 34/24) klargestellt, dass die vorläufige Nichtdurchsetzung einer Forderung im Insolvenzverfahren die Verpflichtung zur Erfassung der Schuld in der Handels- und Steuerbilanz nicht entfallen lässt. Die Vollständigkeitspflicht gemäß § 264 Abs. 1 HGB und die damit korrespondierende Berücksichtigung aller Schulden im Schuldnervermögen bleiben auch dann bestehen, wenn ein Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren zunächst nicht geltend macht.

Im konkreten Fall hatte ein Gläubiger einer insolventen GmbH seine Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. In einer gerichtlichen Einigung erklärte sich der Gläubiger bereit, die Forderungen zurückzuziehen und nicht weiter zu verfolgen. Der Insolvenzverwalter der GmbH behandelte die zurückgestellte Verbindlichkeit gewinnerhöhend als Betriebseinnahme. Die Finanzverwaltung sah darin steuerpflichtiges Einkommen.

Der BFH widersprach dieser Auffassung und entschied, dass die Einigung keine rechtliche Schulderlass im Sinne des § 397 BGB darstellt und auch keine quasi-sichere Nichtdurchsetzbarkeit der Forderung begründet. Eine solche Vereinbarung sei wirtschaftlich mit einem Stundungskonzept vergleichbar und lasse die zugrundeliegende wirtschaftliche Belastung bestehen. Das Fortbestehen der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Forderung begründet weiterhin eine wirtschaftliche Belastung, die gemäß dem Vorsichtsprinzip und dem Vollständigkeitsgebot zu berücksichtigen ist. Die bloß geringen Erfolgsaussichten einer Durchsetzung reichen für eine Nichtansatzierung nicht aus.

Zudem stellte der BFH klar, dass die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG nicht zur Anwendung kommt, da die Verbindlichkeit nicht ausschließlich von künftigen Einnahmen abhängig ist. Die Entscheidung bestätigt, dass Gläubigerverzichtserklärungen oder "Stand-still"-Vereinbarungen im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht zu einer gewinnerhöhenden Auflösung von Rückstellungen oder Verbindlichkeiten führen, solange die Durchsetzbarkeit der Forderung nicht praktisch ausgeschlossen ist.

Originalquelle: bdo.de