BFH klärt Schenkung- und Grunderwerbsteuer bei Grundstücksgeschäften
Der Bundesfinanzhof hat über einen Fall entschieden, bei dem die Veräußerung eines Grundstücks zu einem überhöhten Preis sowohl Schenkungsteuer als auch Grunderwerbsteuer auslöste.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.07.2026 (Az. II R 11/24) eine praxisrelevante Konstellation geklärt, bei der die Veräußerung eines Grundstücks an eine GmbH zu einem überhöhten Kaufpreis durch eine der Gesellschafterin nahestehende Person weitreichende steuerliche Folgen hatte.
Im zugrundeliegenden Fall veräußerte der Lebensgefährte der Alleingesellschafterin einer GmbH ein bebautes Grundstück für 1,1 Mio. EUR an die GmbH. Auf diesen Vorgang wurde Grunderwerbsteuer festgesetzt.
Steuerbehörden gingen später von einem überhöhten Kaufpreis aus, der eine verdeckte Gewinnausschüttung und gleichzeitig eine gemischte Schenkung darstellte. Gerichtlich wurde der tatsächliche Wert des Grundstücks auf maximal 480.000 EUR festgesetzt. Der darüber hinausgehende Betrag wurde als Schenkung eingestuft, was zur Festsetzung von Schenkungsteuer in Höhe von 175.590 EUR gegen den Lebensgefährten führte.
Der BFH lehnte jedoch die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids ab. Er stellte klar, dass zwischen Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer grundsätzlich ein Ausschließlichkeitsverhältnis besteht. Im vorliegenden Fall bezog sich die Schenkungsteuer auf die verdeckte Gewinnausschüttung, während die Grunderwerbsteuer auf den als Gegenleistung vereinbarten Kaufpreis erhoben wurde.
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, bei Transaktionen, insbesondere im Umfeld von Personengesellschaften, die verschiedenen Vermögensebenen sorgfältig zu trennen. Steuerlich relevante Vermögensverschiebungen sollten von Beginn an offengelegt werden, um unerwartete steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.