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Änderungen bei Meldepflichten nach Außenwirtschaftsverordnung ab 1. Januar 2025

Die deutsche Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wird zum 1. Januar 2025 angepasst. Die Änderungen beinhalten höhere Meldeschwellen und die Einbeziehung von Kryptowerten in die Meldepflicht.

1. Oktober 2026
Änderungen bei Meldepflichten nach Außenwirtschaftsverordnung ab 1. Januar 2025

Berlin – Zum 1. Januar 2025 treten wesentliche Änderungen für die Meldepflichten nach der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft. Diese Anpassungen betreffen insbesondere Unternehmen, die grenzüberschreitende Kapital- und Zahlungsverkehrstransaktionen abwickeln und sind darauf ausgelegt, die Meldung solcher Vorgänge zu präzisieren und potenzielle Sanktionen bei Nichteinhaltung zu vermeiden.

Ein zentraler Punkt der Novelle ist die Anhebung der Meldeschwellen. So müssen Zahlungen (Z4-Meldungen) künftig erst ab einem Betrag von 50.000 Euro statt bisher 12.500 Euro gemeldet werden. Für Forderungen und Verbindlichkeiten (Z5-Meldungen) steigt die Grenze von 5 Millionen auf 6 Millionen Euro. Ebenso werden die Schwellenwerte für die Meldung von Vermögenswerten von Inländern im Ausland (K3) und Ausländern im Inland (K4) von 3 Millionen auf 6 Millionen Euro angehoben.

Besondere Beachtung gilt der Aufnahme von Kryptowerten in die Meldepflicht. Die Übertragung von Kryptowerten wird nun als Zahlung eingestuft und erfordert die Nutzung neuer Kennzahlen (z.B. 804, 814, 824, 834). Zudem werden die bisherigen Meldeformulare durch neue digitale „Erhebungsschaubilder“ im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) ersetzt, deren verpflichtende Nutzung ab Mitte 2026 vorgesehen ist.

Auch die Meldefristen werden vereinheitlicht und von Kalender- auf Werktage umgestellt. Transaktionsmeldungen sind künftig bis zum 7. Werktag, Meldungen zu Forderungen und Verbindlichkeiten bis zum 10. Werktag des Folgemonats einzureichen. Diese Änderungen erfordern eine sorgfältige Prüfung der eigenen Geschäftsvorgänge durch die betroffenen Unternehmen.

Originalquelle: bdo.de