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DRSC verabschiedet neue Standards zum Konzernabschluss

Der Fachausschuss des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat die Deutschen Rechnungslegungsstandards DRS 26 (Assoziierte Unternehmen) und DRS 27 (Anteilmäßige Konsolidierung) verabschiedet. Beide Standards werden ab dem 1. Januar 2020 verpflichtend.

15. Oktober 2026
DRSC verabschiedet neue Standards zum Konzernabschluss

Der Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat in seinem Fachausschuss die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) 26 „Assoziierte Unternehmen“ und DRS 27 „Anteilmäßige Konsolidierung“ verabschiedet. Diese Standards konkretisieren die Vorschriften für die Abbildung assoziierter Unternehmen und die anteilsmäßige Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss nach deutschem Handelsrecht.

Beide Standards sind erstmals für Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Gegenüber den Entwürfen gab es nur wenige inhaltliche Änderungen. DRS 26 präzisiert die Anwendung der Equity-Methode für assoziierte Unternehmen. Eine wesentliche Änderung betrifft die negative Vermutung bei weniger als 20%iger Beteiligung: Sie ist nur noch ein Indikator, und die tatsächliche Einflussnahme muss im Einzelfall geprüft werden. Auch bei Kapitalmaßnahmen des assoziierten Unternehmens wird der Zeitpunkt der Kenntnisnahme und nicht mehr die „Auslösung“ maßgeblich.

DRS 27 konkretisiert die handelsrechtlichen Vorschriften zur Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss und definiert die Kriterien für die Ausübung des Wahlrechts zur anteilsmäßigen Konsolidierung. Die zentrale Neuerung ist, dass die gemeinsame Führung auf einer dauerhaften vertraglichen Vereinbarung basieren muss.

Die verabschiedeten Standards werden nun zur Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet. Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird ihre Beachtung zur zutreffenden Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für die Konzernrechnungslegung vermutet. Dies schafft mehr Klarheit für Unternehmen, insbesondere bei komplexen Beteiligungsstrukturen.

Originalquelle: dhpg.de