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Viertes Bürokratieentlastungsgesetz verkürzt Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verkürzt die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre. Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

22. Juni 2026
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz verkürzt Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Das am 29. Oktober 2024 verkündete Vierte Gesetz zur Entlastung von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) ändert die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Als ein Baustein zum Bürokratieabbau wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre reduziert (§ 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB).

Diese Änderung gilt für alle Buchungsbelege, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist. Für Unternehmen, die der Aufsicht durch die BaFin unterliegen, wie z.B. nach KWG oder Versicherungsaufsichtsgesetz, gelten besondere Erstanwendungsregelungen.

Die Aufbewahrungsfrist für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Abschlüsse und Lageberichte bleibt jedoch unverändert bei zehn Jahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB). Vorbehaltlich Wesentlichkeitsaspekten kann die Gesetzesänderung auch zu einer Verminderung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen führen.

Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft informiert Unternehmen über diese Gesetzesänderung, um die Einhaltung der neuen Vorschriften zu erleichtern und potenzielle Kosteneinsparungen bei der Dokumentenaufbewahrung zu ermöglichen.

Originalquelle: bdo.de