Kammergericht erlaubt Gründung einer GmbH im Ausland
Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass deutsche Registergerichte die Eintragung einer GmbH, deren Gründungsurkunde im Ausland beurkundet wurde, nicht ohne Weiteres zurückweisen dürfen. Dies kann zu Kosteneinsparungen führen.

Das Berliner Kammergericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Gründung einer deutschen GmbH auch durch einen ausländischen Notar beurkundet werden kann und deutschen Handelsregistern die Eintragung nicht verweigert werden darf. Diese Entscheidung könnte insbesondere für international agierende Unternehmen und solche, die Kosten sparen möchten, von Bedeutung sein.
Hohe Gebühren deutscher Notare, beispielsweise bei der Gründung von GmbHs mit hohem Stammkapital oder bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, veranlassen immer wieder Unternehmen dazu, nach kostengünstigeren Alternativen im Ausland zu suchen. Insbesondere schweizerische Notare, die ihre Gebühren frei vereinbaren können, sind hierbei eine beliebte Option geworden.
Im konkreten Fall ging es um die Gründung einer GmbH vor einem Notar im Kanton Bern. Die Vorinstanz, das Amtsgericht Charlottenburg, hatte die Eintragung noch abgelehnt, da das schweizerische Beurkundungsverfahren nicht als gleichwertig zum deutschen angesehen wurde. Das Kammergericht hob diese Entscheidung auf und führte aus, dass die Stellung und Ausbildung eines Berner Notars der eines deutschen Notars entspreche. Die freiwillige Verlesung der Urkunde, wie sie in diesem Fall erfolgte, sei ausreichend, um den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts zu genügen.
Die Entscheidung ist in der Fachwelt umstritten, insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Belehrungs- und Aufklärungspflichten des Notars. Unternehmen, die eine ausländische Beurkundung in Erwägung ziehen, sollten dennoch prüfen, ob sich die potenziellen Kostenvorteile gegen mögliche Nachteile, wie Haftungsbeschränkungen ausländischer Notare oder zusätzliche Kosten für Apostillen und Reisekosten, abwägen lassen. Eine Klärung der Akzeptanz der ausländischen Beurkundung durch das zuständige Handelsregister im Vorfeld ist ebenfalls ratsam, um langwierige Eintragungsverfahren zu vermeiden.