BFH entscheidet über die Aktivierung von Handgeldern bei Spielerwechseln
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Handgelder im Profisport als Anschaffungsnebenkosten für Spielerlizenzen zu aktivieren sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. März 2026 die bilanzielle Behandlung von Handgeldern im Profisport neu definiert. Laut BDO betrifft dies insbesondere die Frage, ob diese Zahlungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben oder als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten für immaterielle Vermögenswerte wie Spielerlizenzen zu behandeln sind.
Das Gericht stellte fest, dass ein Handgeld, das bei einem ablösepflichtigen Transfer gezahlt wird, als Anschaffungsnebenkosten für die Spielerlizenz gilt und somit zu aktivieren ist. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung der Ausgabe aus Sicht des Bilanzierenden, unabhängig davon, ob das Entgelt beim Spieler als Arbeitslohn versteuert wird.
Erfolgt der Wechsel hingegen ablösefrei oder wird lediglich ein bestehender Vertrag verlängert, findet aus Sicht des Gerichts kein Erwerb eines immateriellen Vermögenswertes statt. In solchen Fällen ist das Handgeld entweder über die Vertragslaufzeit als Gehaltsvorauszahlung zu aktivieren oder bei fehlendem Zeitbezug sofort als Betriebsausgabe abziehbar.
Die Sache wurde an das Finanzgericht zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Das Urteil schafft wichtige Rechtsklarheit für Profivereine bei der Bewertung von Spielerpersonal im Rahmen der Bilanzierung.