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SdL: Wann wird eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht?

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden kann. Die Entscheidung betont die Pflicht der Gesellschaft, ihre Vermögenslage nachzuweisen.

4. Juni 2026
SdL: Wann wird eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht?

Gericht klärt Löschung von GmbH wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat klargestellt, unter welchen Bedingungen eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden kann. Laut der Entscheidung ist eine Löschung zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Vermögenslosigkeit vorliegen und die Gesellschaft trotz Aufforderung keine Nachweise über ihre Vermögenswerte erbringt.

In dem verhandelten Fall stand eine GmbH vor der Löschung aus dem Handelsregister. Gründe hierfür waren ein früherer Insolvenzantrag, fehlende Zahlungsflüsse sowie die Nichtabgabe von Steuererklärungen und IHK-Beiträgen über zehn Jahre. Der Geschäftsführer der GmbH legte Widerspruch ein und behauptete, die Gesellschaft sei nicht vermögenslos, sondern halte Beteiligungen an anderen Unternehmen und verfüge über Vorräte und Forderungen. Konkrete Belege blieben jedoch aus. Das Registergericht wies den Widerspruch zurück, da die vorgelegten Nachweise – lediglich eine drei Jahre alte Abtretungsvereinbarung – als unzureichend erachtet wurden.

Das Gericht definierte Vermögenslosigkeit als einen Zustand, in dem nach kaufmännischer Betrachtung keine Masse mehr für Gläubiger oder Gesellschafter zur Verteilung vorhanden ist. Überschuldung oder Unterkapitalisierung allein reichen nicht aus. Eine Löschung dient dem Schutz der Gläubiger vor Geschäftsbeziehungen mit nicht mehr existenten Unternehmen. Selbst geringes Vermögen, das eine Gläubigerbefriedigung ermöglicht, widerspricht der Annahme der Vermögenslosigkeit. Im konkreten Fall war die Vermögenslosigkeit gegeben, weshalb die Löschung als rechtmäßig erachtet wurde. Das OLG betonte, dass die Gesellschaft, die sich gegen die Löschung wehrt, aktiv darlegen müsse, welche Umstände gegen die Vermögenslosigkeit sprechen.

Das Verfahren zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit kann von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden. Ein eigenes Antragsrecht der Gesellschafter besteht nicht. Eine erteilte Löschung kann nicht rückgängig gemacht werden. Stellt sich nach der Löschung heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist, wird eine Nachtragsliquidation durchgeführt.

Originalquelle: dhpg.de