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AG-Versammlungsprotokoll: Wann es trotz Fehlern gültig bleibt

Die Kernaussage eines Urteils: Wenn das Abstimmungsergebnis einer AG-Hauptversammlung rechnerisch aus den Protokollangaben ermittelbar ist, ist das Protokoll nicht nichtig, auch wenn es prozentuale Angaben enthält.

30. September 2026
AG-Versammlungsprotokoll: Wann es trotz Fehlern gültig bleibt

Die Frage nach der Nichtigkeit von Protokollen über Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft (AG) hat eine aktuelle Gerichtsentscheidung beleuchtet. Demnach bleibt ein Protokoll auch bei formalen Mängeln gültig, sofern die wesentlichen Ergebnisse, wie Abstimmungsergebnisse, nachvollziehbar sind.

Im konkreten Fall wurde eine außerordentliche Hauptversammlung einer nicht börsennotierten AG einberufen, wobei die Einladung fehlerhaft war. Das daraus resultierende notarielle Protokoll wies Unrichtigkeiten auf, insbesondere fehlte die Angabe über die Art der Abstimmung, und das Ergebnis wurde nur prozentual statt nach Zahlen angegeben. Ein Aktionär focht das Protokoll daraufhin an.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Protokoll trotz der Fehler nicht nichtig sei. Entscheidend war, dass das prozentuale Abstimmungsergebnis aus den sonstigen Angaben im Protokoll rechnerisch ermittelt werden konnte. Auch die fehlerhafte Einladung führte nicht zur Nichtigkeit, da eine erneute Einladung auf Basis einer gerichtlichen Ermächtigung erfolgte.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass Unrichtigkeiten in AG-Hauptversammlungs­protokollen, die nicht zur Nichtigkeit führen, grundsätzlich vom Notar berichtigt werden können. Dies vereinfacht den Prozess und stellt die Rechtssicherheit für Unternehmen sicher, solange die zugrundeliegenden Informationen korrekt sind.

Originalquelle: dhpg.de