Bundesverfassungsgericht lockert Schriftform-Erfordernis bei Fremdvergleich
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die fehlende Schriftform allein nicht zur Versagung steuerlicher Anerkennung von Verträgen zwischen nahenstehenden Personen berechtigt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 27. Mai 2025 eine wichtige Klarstellung zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen getroffen. Zuvor wurde in der Praxis oft gefordert, dass solche Verträge, insbesondere bei hohen Beträgen, schriftlich fixiert sein müssen, um steuerlich anerkannt zu werden.
Anlass war ein Fall, in dem eine GmbH & Co. KG für eine Schwestergesellschaft ein Sägewerk errichtete, ohne dass ein schriftlicher Vertrag vorlag. Die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte verweigerten daraufhin den Abzug von Betriebsausgaben für eine spätere Schadensersatzzahlung mit der Begründung, die Vereinbarung sei nicht schriftlich festgehalten worden.
Das BVerfG hat diese Auslegung nun zurückgewiesen. Die Richter entschieden, dass die fehlende Schriftform allein kein Grund für eine steuerliche Versagung ist. Entscheidend sei vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände, so wie sie auch zwischen fremden Dritten üblich wäre. Dies stärkt die tatsächliche Durchführung und Dokumentation der Vereinbarung über die reine Form.
Unternehmen wird weiterhin empfohlen, Verträge mit nahestehenden Personen sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren, auch wenn die Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dies erleichtert die Nachweisbarkeit der Fremdüblichkeit im Rahmen von Betriebsprüfungen und minimiert Streitpotenzial. Die tatsächliche Umsetzung der Vereinbarungen sollte stets gut dokumentiert werden.