BFH: Zurechnungsbesteuerung ausländischer Familienstiftungen rechtswidrig nach EU-Recht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zurechnungsbesteuerung ausländischer Familienstiftungen nach § 15 Abs. 1 AStG gegen EU-Recht verstößt. Das Urteil betrifft auch Stiftungen außerhalb der EU.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 3. Dezember 2024 entschieden, dass die sogenannte Zurechnungsbesteuerung von ausländischen Familienstiftungen durch § 15 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) im Lichte des EU-Rechts nicht mehr angewendet werden darf. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige mit Auslandsbezug zu Familienstiftungen.
Die Zurechnungsbesteuerung soll verhindern, dass Vermögen und Einkünfte ausländischer Familienstiftungen der deutschen Besteuerung entzogen werden, indem sie den Gründern oder Begünstigten, die in Deutschland steuerpflichtig sind, fiktiv zugerechnet werden. Eine frühere Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 6 AStG erlaubte die Nichtanwendung, wenn die Stiftung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat hatte und bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren.
Im konkreten Fall einer Schweizer Familienstiftung stellte der BFH fest, dass eine Anwendung der Zurechnungsbesteuerung gegen die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen würde. Die Richter begründeten, dass eine Ungleichbehandlung von Stiftungen in Drittstaaten im Vergleich zu denen in EU-/EWR-Staaten potenzielle Stifter davon abhalten könnte, Stiftungen im Ausland zu errichten.
Darüber hinaus präzisierte der BFH, dass die Beurteilung, ob die Stiftungsmittel der Verfügungsmacht der Begünstigten entzogen sind, sich ausschließlich nach dem Zivilrecht richtet. Im Streitfall hatten die deutschen Begünstigten weder Weisungsrechte noch klagbare Ansprüche gegenüber der Stiftung. Die Entscheidung des BFH dürfte auch für Trust-Strukturen relevant sein, die in vielen Common-Law-Ländern verbreitet sind und bisher zu Unsicherheiten bei der Besteuerung in Deutschland führten.