Bundesfinanzhof: Überentnahmen führen zu negativen Anschaffungskosten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Überentnahmen im Rückwirkungszeitraum bei der Einbringung von Betriebsvermögen zu negativen Anschaffungskosten führen können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom März 2018 seine Rechtsprechung zur Einbringung von Betriebsvermögen in Kapitalgesellschaften präzisiert. Kernpunkt ist die Behandlung von Überentnahmen durch den Einbringenden im sogenannten Rückwirkungszeitraum, der bis zu acht Monate vor dem zivilrechtlichen Übergang liegen kann.
Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen sei. Überstiegen die Entnahmen im Rückwirkungszeitraum den positiven Wert des eingebrachten Betriebsvermögens zum steuerlichen Übertragungsstichtag, führte dies zu einer Versteuerung des Differenzbetrags als Veräußerungsgewinn beim Einbringenden.
Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Er entschied, dass solche Überentnahmen zu negativen Anschaffungskosten der erworbenen Gesellschaftsanteile führen können. Eine Versteuerung des Gewinns findet somit erst im Zeitpunkt der Veräußerung dieser Anteile durch den Einbringenden statt.
Das Urteil bezieht sich zwar auf eine ältere Fassung des Umwandlungssteuergesetzes, die Grundsätze dürften aber auch für die aktuelle Fassung gelten. Steuerpflichtige sollten mögliche Bescheide offen halten. Einspruch kann nur der Einbringende einlegen, da die übernehmende Gesellschaft von der Entscheidung profitiert und nicht beschwert ist.