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Bundesfinanzhof konkretisiert Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Gesellschaften

Der Bundesfinanzhof hat neue Urteile zur Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Gesellschaften bei Übertragungen veröffentlicht.

5. Juni 2026
Bundesfinanzhof konkretisiert Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Gesellschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im September 2024 zwei Urteile erlassen, die die Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Gesellschaften bei Übertragungen präzisieren. Die Entscheidungen (Az. II R 15/21 und II R 49/22) klären, unter welchen Voraussetzungen der gemeine Wert unterhalb des Nettovermögenswerts liegen kann und welche Kriterien für die Ableitung des Verkehrswerts gelten.

Im Fall II R 15/21 ging es um die Bewertung von Anteilen einer nicht börsennotierten Familiengesellschaft nach deren Ausbuchung. Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht stützten sich auf den höheren Nettovermögenswert. Der BFH entschied jedoch, dass dieser Wert nicht maßgeblich ist, wenn der gemeine Wert aus Verkäufen zwischen fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres abgeleitet werden kann. Ein reiner Nutzungspreis ohne Bezug zu Angebot und Nachfrage genügte hierbei nicht als Nachweis des gemeinen Werts.

Im Fall II R 49/22, bei dem Anteile unentgeltlich auf die Kinder übergingen, rügte der BFH die Verwendung von über 60 Kaufpreisen, die nicht aus freien Markttransaktionen stammten. Einschränkungen wie die Zustimmungspflicht einzelner Gesellschafter und eine vorgegebene Reihenfolge bei Verkaufsangeboten verhinderten einen marktgerechten Preis. Auch ein pauschaler Holdingsrabatt, der über Jahre unverändert blieb, wurde beanstandet. Stattdessen könnten nur einzelfallbezogene Nachlässe berücksichtigt werden.

Die Urteile verdeutlichen, dass der Verkehrswert von Anteilen an nicht börsennotierten Gesellschaften zwar grundsätzlich an den Nettovermögenswert anknüpft, aber die Ableitung aus tatsächlich stattgefundenen Transaktionen unter fremden Dritten Vorrang haben kann. Entscheidend ist dabei die Marktgerechtigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und die Berücksichtigung individueller Umstände statt pauschaler Rabatte.

Originalquelle: bdo.de