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Bundesverfassungsgericht: Substanz vor Form bei Verrechnungspreisen für Anlaufverluste

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die wirtschaftliche Substanz einer Transaktion und nicht nur formale Verträge über die Abzugsfähigkeit von Anlaufverlusten im Verrechnungspreisbereich entscheidet.

13. Juli 2026
Bundesverfassungsgericht: Substanz vor Form bei Verrechnungspreisen für Anlaufverluste

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat am 27. Mai 2025 eine wegweisende Entscheidung (Az. 2 BvR 172/24) zur Abzugsfähigkeit von Anlaufverlusten im Rahmen konzerninterner Transaktionen getroffen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der wirtschaftlichen Substanz von Transaktionen gegenüber rein formellen Kriterien bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß § 1 AStG.

Streitig war die steuerliche Anerkennung einer Ausgleichszahlung von 4 Millionen Euro, die ein Unternehmen (Unternehmen A) an ein Schwesterunternehmen (Unternehmen B) leistete, um außergewöhnliche Anlaufverluste beim Bau und Betrieb einer Sägemühle auszugleichen. Die Verrechnungspreisbehörde hatte zunächst die Abzugsfähigkeit der Zahlung anerkannt, diese jedoch bei einer späteren Betriebsprüfung mangels schriftlicher Vereinbarungen versagt.

Die nachfolgenden Gerichte stützten die Auffassung der Finanzverwaltung und stellten auf das Fehlen schriftlicher Verträge ab. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen jedoch auf. Es führte aus, dass eine rein formale Betrachtung, die die tatsächliche wirtschaftliche Gestaltung außer Acht lässt, gegen Verfassungsprinzipien verstößt. Eine umfassende Würdigung aller relevanten Umstände, einschließlich stillschweigender Vereinbarungen und des tatsächlichen Verhaltens, sei für die Beurteilung der Fremdvergleichsmäßigkeit unerlässlich und entspreche der OECD-Praxis.

Diese Entscheidung ist von besonderer Relevanz für multinationale Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Risikobegrenzungseinheiten und Frühphaseninvestitionen. Sie bekräftigt den Grundsatz „Substanz vor Form“ bei der Verrechnungspreisbeurteilung. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Dokumentation die wirtschaftliche Begründung und die tatsächliche Durchführung von Fremdvergleichspreisen klar belegt und nicht nur auf formale Verträge verweist.

Originalquelle: alvarezandmarsal.com