Bundesrat verabschiedet Jahressteuergesetz 2025
Der deutsche Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 das Jahressteuergesetz 2025 verabschiedet. Das Gesetz sieht mehrere Anpassungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer vor, die ab dem Veranlagungszeitraum 2026 greifen.

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 das Jahressteuergesetz 2025 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung verabschiedet. Das Gesetz soll weitere im Koalitionsvertrag diskutierte und im Rahmen des Notprogramms konkretisierte Änderungen umsetzen und kurzfristig zu realisierende steuerrechtliche Regelungen enthalten.
Im Bereich der Einkommensteuer sind mehrere Anpassungen vorgesehen. So wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für beruflich veranlasste Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte künftig auf 38 Cent je Entfernungskilometer erhöht, beginnend ab dem 1. Januar 2026. Der "Mobilitätsbonus" für Geringverdiener wird entfristet. Für doppelte Haushaltsführung wird bei auswärtigen Unterkünften nun ein Höchstbetrag von 2.000 Euro eingeführt, sofern kein Arbeitgeber zur Bereitstellung einer Unterkunft verpflichtet ist. Zudem können Beiträge zu Berufsverbänden künftig als Werbungskosten abgesetzt werden. Das Spendenabzugsmaximum für Zuwendungen an politische Parteien wird ab dem Veranlagungszeitraum 2026 auf 3.300 Euro (6.600 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) angehoben. Entsprechende Erhöhungen der Höchstbeträge gelten auch für die Mittelbeschaffung durch politische Parteien.
Die Höchstbeträge für den Trainer- und den Ehrenamtsfreibetrag werden ebenfalls angehoben. Bonuszahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Platzierungen bei Olympia oder Paralympics werden ab dem Veranlagungszeitraum 2026 steuerfrei. Das Gesetz stellt zudem klar, dass die Pauschalversteuerung von Sachbezügen bei Betriebsveranstaltungen nur greift, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen oder Betriebsteilen offensteht.
Im Umsatzsteuerrecht ist vorgesehen, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent für Verpflegungsleistungen in der Gastronomie (ausgenommen alkoholische Getränke) ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft gilt. Eine neue Vorschrift (§ 21b UStG) führt zudem eine Sonderregelung für die Nutzung der zentralisierten Einfuhrabwicklungsstelle (CCI) im Hinblick auf die Einfuhrumsatzsteuer ein.