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BGH klärt Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister bei anhängigen Steuerverfahren

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine GmbH auch bei einem laufenden Steuerverfahren gelöscht werden kann, wenn dieses keine Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen hat.

11. Oktober 2026
BGH klärt Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister bei anhängigen Steuerverfahren

Eine GmbH kann endgültig aus dem Handelsregister gelöscht werden, auch wenn noch Steuerverfahren anhängig sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss klargestellt. Die Entscheidung des BGH betrifft die Voraussetzungen für die Löschung einer GmbH nach Abschluss der Liquidation, insbesondere wenn das Finanzamt seine Zustimmung verweigert.

Im zugrundeliegenden Fall verweigerte das Finanzamt die Zustimmung zur Löschung, da ein Rechtsbehelf bezüglich der Erbschaftsteuer anhängig war. Das Registergericht wies den Löschungsantrag daraufhin zurück. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und gab dem Liquidator Recht.

Die Richter am BGH stellten fest, dass die GmbH in dem genannten Steuerverfahren weder Steuerschuldnerin war noch für die Steuer haftete. Mögliche Steuererstattungen oder -nachforderungen wirkten sich weder unmittelbar noch mittelbar auf das Vermögen der GmbH aus. Lediglich Erklärungspflichten bestanden, die die GmbH bereits erfüllt hatte.

Der BGH entschied, dass Interessen Dritter der Löschung einer vermögenslosen GmbH nur entgegenstehen, wenn das Interesse "berechtigt" ist. Die rein passive Entgegennahme von Zustellungen reicht dafür nicht aus. Das Finanzamt kann sicherstellen, dass es Entscheidungen zustellen kann, indem der Liquidator als empfangsbevollmächtigt erklärt wird oder die GmbH einen Dritten zur Entgegennahme ermächtigt.

Das Urteil bedeutet, dass GmbHs nicht pauschal wegen laufender Steuerverfahren von der Löschung ausgeschlossen werden können. Entscheidend ist, ob das jeweilige Steuerverfahren Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen hat. Sind diese nicht gegeben, stehen der Löschung keine Hindernisse mehr im Wege.

Originalquelle: dhpg.de