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Bundesfinanzhof konkretisiert Dauerüberzahlerbescheinigung für Holdinggesellschaften

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Holdingkapitalgesellschaften eine Dauerüberzahlerbescheinigung erhalten können. Dies kann die Liquidität durch Reduzierung des Lohnsteuer-einbehalts auf Dividenden verbessern.

2. Oktober 2026
Bundesfinanzhof konkretisiert Dauerüberzahlerbescheinigung für Holdinggesellschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Dauerüberzahlerbescheinigung für Holdingkapitalgesellschaften präzisiert. Die Bescheinigung ermöglicht es der ausschüttenden Tochtergesellschaft, von der Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden abzusehen, was die Liquidität der Holdinggesellschaft erheblich entlasten kann.

Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften, die Gewinne ausschütten, verpflichtet, Kapitalertragsteuer (KapESt) zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten. Zwar werden die Kapitalerträge bei einer Holdinggesellschaft, die zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach § 8b KStG weitgehend von der Körperschaftsteuer befreit, jedoch kann die vorgenommene Steuereinbehaltung zu einer vorübergehenden Liquiditätsbelastung führen, wenn die vorgenommene Steueranrechnung die tatsächliche Steuerlast übersteigt. Diese Situation wird als "Dauerüberzahler" bezeichnet.

Der BFH befasste sich mit einem Fall, in dem das Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung verweigerte, da die Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag auch andere Tätigkeiten hätte aufnehmen können. Das Gericht betonte jedoch, dass entscheidend die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit ist. Wenn die Holdinggesellschaft ihren Unternehmenszweck ausschließlich im Halten von Beteiligungen und dem Empfang von Dividenden verwirklicht und keine anderen Geschäftsbereiche aktiv verfolgt, kann sie dennoch die Voraussetzungen für eine Dauerüberzahlerbescheinigung erfüllen.

Im entschiedenen Fall verfügte die Holdinggesellschaft über kein eigenes Personal und konnte keine eigenen Dienstleistungen marktgerecht anbieten. Der BFH bejahte daher die Dauerüberzahlerstellung aufgrund der Art der Geschäfte, also der reinen Holdingfunktion. Dieses Urteil kann Steuerverfahren für Unternehmen vereinfachen, die die einbehaltenen Steuerbeträge nicht sofort anrechnen können, und somit erhebliche Mittel für den Geschäftsbetrieb freisetzen.

Originalquelle: dhpg.de