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BFH: Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zinsen auf Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaften steuerlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

12. Juni 2026
BFH: Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 27. November 2024 (Az. I R 19/21) seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaften bestätigt. Darlehenszinsen können in diesen Fällen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG, die als ausschließlich vermögensverwaltende Personengesellschaft ein bebautes Grundstück vermietete. Eine Gesellschafterin hatte der KG ein verzinsliches Darlehen für den Erwerb des Grundstücks gewährt. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Darlehenszinsen als Werbungskosten, da das Darlehensverhältnis aus steuerlicher Sicht nicht anzuerkennen sei.

Der BFH begründete seine Entscheidung mit dem Grundsatz, dass vermögensverwaltende Personengesellschaften im Steuerrecht als Bruchteilsgemeinschaften behandelt werden. Dies führt dazu, dass Schuldverhältnisse zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich nicht anerkannt werden können, da die erforderliche Personenverschiedenheit von Gläubiger und Schuldner fehlt. Dieses Phänomen wird als "Konfusion" bezeichnet.

Das Urteil stellt klar, dass diese Grundsätze gelten, unabhängig davon, ob der Gesellschafter der Gesellschaft oder die Gesellschaft dem Gesellschafter ein Darlehen gewährt. Die steuerrechtliche Nichtanerkennung von Schuldverhältnissen, wie Darlehen, und damit auch die Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen, sind die Folge dieser Betrachtungsweise.

Diese Rechtsprechung des BFH hat auch Auswirkungen auf Mietverträge zwischen vermögensverwaltenden Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern. Auch diese könnten demnach steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn die gleichen Zurechnungsprinzipien greifen.

Originalquelle: bdo.de