BFH: Ausländische Quellensteuern in Organschaft nicht gewerbesteuerlich abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ausländische Quellensteuern bei Dividenden innerhalb einer steuerlichen Organschaft nicht auf die Gewerbesteuer angerechnet werden können. Das Urteil bezieht sich auf eine ältere Rechtslage.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2024 (Az. I R 16/20) klargestellt, dass ausländische Quellensteuern auf Dividenden innerhalb einer steuerlichen Organschaft gewerbesteuerlich nicht abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Dividenden selbst für die Körperschaftsteuer zu 95 Prozent freigestellt sind.
Im Streitfall ging es um eine Organschaft zwischen einer X-AG als herrschender Gesellschaft und einer Y-AG als abhängiger Gesellschaft. Die Y-AG erhielt "Free Float"-Dividenden von in- und ausländischen Gesellschaften, auf die ausländische Quellensteuern anfielen. Das Finanzamt berücksichtigte die Brutto-Dividenden sowie die Quellensteuern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der X-AG. Die von der X-AG begehrte Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die Gewerbesteuer wurde abgelehnt.
Der BFH stützte sich auf die Verknüpfung zwischen der Ermittlung des Einkommens für die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist der Gewerbeertrag grundsätzlich nach den Vorschriften über die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu ermitteln. Eine separate gewerbesteuerliche Abzugsmöglichkeit für ausländische Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist laut BFH ausgeschlossen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe und dies auch dem System der Anrechnung von ausländischen Steuern widerspreche.
Das Urteil bezieht sich auf eine Rechtslage vor dem 28. Februar 2013. Nach der Neuregelung des § 8b Abs. 4 KStG sind "Free Float"-Dividenden seitdem grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Für diese Dividenden könn(t)en ausländische Quellensteuern unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 EStG beziehungsweise § 32c EStG verrechnet werden. Eine Klärung dieser Fragen für die aktuelle Rechtslage steht beim BFH noch aus.