BMF erkennt Pensionsrückstellungen für fondsgebundene Zusagen ohne Mindestgarantie an
Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungspraxis angepasst und ermöglicht Rückstellungen für beitragsorientierte Zusagen ohne garantierte Leistungen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben die steuerliche Anerkennung von Pensionsrückstellungen für fondsgebundene Versorgungszusagen ohne Mindestgarantie neu geregelt. Damit folgt die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem September 2024.
Bisher konnten Rückstellungen gemäß Paragraf 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur insoweit steuerlich geltend gemacht werden, als eine garantierte Mindestleistung vorlag. Der BFH entschied jedoch, dass die Abhängigkeit von der Wertentwicklung eines Fonds kein steuerschädliches Element darstellt, sofern die Bedingungen der Zusage schriftlich und präzise fixiert sind. Das BMF hat das entgegenstehende Schreiben aus dem Jahr 2002 damit aufgehoben.
Die neue Regelung gilt für alle noch offenen Steuerfälle. Experten von BDO weisen darauf hin, dass die Bewertung der Rückstellung weiterhin den strengen versicherungsmathematischen Vorgaben des EStG unterliegt. Insbesondere bei arbeitgeberfinanzierten Anteilen ist die Barwertdifferenzmethode anzuwenden, wobei der aktuelle Marktwert des Sicherungsguthabens zum Bilanzstichtag maßgeblich ist.
Mit dieser Anpassung entfällt für Unternehmen die Notwendigkeit, zwingend garantierte Mindestleistungen in ihre Vorsorgeverträge zu integrieren, um eine steuerliche Anerkennung der Rückstellungen zu erreichen.