"Switch-over"-Klausel nach § 20 Abs. 2 AStG erfordert Mehrheitsbeteiligung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Anwendung der "Switch-over"-Klausel im deutschen Außensteuergesetz (AStG) eine Mehrheitsbeteiligung an einer ausländischen Gesellschaft voraussetzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 8. April 2025 (Az. IX R 32/23) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die sogenannte „Switch-over“-Klausel in Paragraph 20 Absatz 2 des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) zur Anwendung kommt.
Die Klausel sieht vor, dass Einkünfte, die einer ausländischen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person zufließen und die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt wären, stattdessen unter Anrechnung der ausländischen Steuern zu versteuern sind. Dies gilt, wenn die Betriebsstätte wie eine ausländische Kapitalgesellschaft behandelt wird.
Im entschiedenen Fall hielt eine deutsche Gesellschaft eine Beteiligung von 30 % an einem US-Partnership, das Lizenzeinkünfte erzielte. Das Finanzamt wandte die „Switch-over“-Klausel an, obwohl die Beteiligung keine Mehrheitsbeteiligung war. Sowohl das Finanzgericht Düsseldorf als auch der BFH verneinten die Anwendung der Klausel.
Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Wortwahl von § 20 Abs. 2 AStG und seine systematische Einordnung in §§ 7 ff. AStG eine tatsächliche oder rechtliche Beherrschung der ausländischen Gesellschaft durch den deutschen Steuerpflichtigen erfordern. Andernfalls würde die Klausel auch bei geringsten Beteiligungen greifen, was dem Zweck zur Verhinderung von Steuerumgehungen widerspräche.