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Bundesfinanzhof begrenzt Abzugsfähigkeit von Kartellbußen bei Unternehmensbewertungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kartellbußen als außerordentliche Aufwendungen gelten und das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht mindern dürfen.

4. November 2026
Bundesfinanzhof begrenzt Abzugsfähigkeit von Kartellbußen bei Unternehmensbewertungen

Mit einem Urteil vom 25. März 2026 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, wie mit außerordentlichen Aufwendungen bei der Unternehmensbewertung nach dem Bewertungsgesetz (BewG) umzugehen ist. Demnach sind Kartellbußen als außerordentliche Aufwendungen einzustufen und bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.

Ausgangspunkt des Falls war eine GmbH & Co. KG, die ihr Unternehmen für schenkungsteuerliche Zwecke nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertete. Dabei wurden kartellbedingte Bußgelder in Millionenhöhe ergebniswirksam abgezogen. Das Finanzamt korrigierte den Unternehmenswert durch Hinzurechnung dieser Aufwendungen von rund 4,5 Millionen Euro auf etwa 7 Millionen Euro. Die Klage des Unternehmens, das die Bußen als betriebsübliche Folgen seiner Geschäftsstrategie betrachtete, blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der BFH begründete das Urteil damit, dass ein Kartellbußgeld kein Ergebnis ordnungsgemäßer Geschäftstätigkeit darstellt, sondern ein sanktioniertes Verhalten außerhalb der rechtlichen Ordnung bestraft. Da eine solche Sanktion zukünftiges rechtswidriges Verhalten verhindern soll, besitzt sie keinen Aussagewert für die künftige Ertragskraft des Unternehmens und darf daher nicht in die Wertermittlung einfließen.

Die Entscheidung präzisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der "außerordentlichen Aufwendungen" gemäß § 202 BewG. Sie stellt sicher, dass Belastungen aus rechtswidrigem Handeln die steuerliche Bemessungsgrundlage bei Unternehmensbewertungen nicht reduzieren können, und schafft damit eine einheitliche Richtlinie für die steuerliche Beratungspraxis.

Originalquelle: bdo.de