BAG: Betriebsvereinbarung kann Vergütung aus Individualvertrag nicht zum Nachteil ändern
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine individuell vereinbarte Vergütung nicht durch eine Betriebsvereinbarung zulasten des Arbeitnehmers geändert werden kann.

Erfurt, Deutschland – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass eine individuell im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung nicht durch eine nachträgliche Betriebsvereinbarung zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden darf. Die Entscheidung stärkt die Position von Arbeitnehmern, deren Hauptleistungspflichten individuell geregelt sind.
Der Fall betraf einen langjährig beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Vergütung auf Basis einer individuellen Vereinbarung festgelegt war. Ein später zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossener Vertrag verwies zwar auf allgemeinverbindliche Tarifverträge, die der Arbeitgeber jedoch dynamisch auszulegen versuchte, um eine Anpassung der Vergütung zu vermeiden. Der Arbeitnehmer hatte seit mehreren Jahren keine Lohnerhöhungen mehr erhalten und forderte eine Anpassung gemäß aktueller Tarifwerke.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Richter argumentierten, dass die im Arbeitsvertrag getroffene Vergütungsregelung als individuelle Vereinbarung der Hauptleistungspflichten zu werten sei. Diese könne nicht ohne Weiteres durch eine Betriebsvereinbarung, die allgemeine Geschäftsbedingungen in Bezug auf die Hauptleistungspflichten zum Nachteil des Arbeitnehmers ändere, aufgehoben werden. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, die Vergütung entsprechend der aktuellen Tarifverträge anzupassen.
Dieses Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für Arbeitsverhältnisse. Es schafft Klarheit darüber, dass Arbeitgeber nicht einseitig individuelle Gehaltsvereinbarungen durch Betriebsvereinbarungen verschlechtern können, insbesondere wenn die ursprüngliche Abrede als individuell und nicht nur als allgemeine Geschäftsbedingung mit kollektivrechtlichem Bezug zu verstehen ist.